Corona-Schnelltests im wochenblatt-Land
Hier können Sie sich bis 28. Februar testen lassen

Schnelltest tragen einen guten Teil zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Auch im wochenblatt-Land werden solche Tests angeboten. | Foto: A. Unbehaun
  • Schnelltest tragen einen guten Teil zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Auch im wochenblatt-Land werden solche Tests angeboten.
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Für folgende vulnerable Bevölkerungsgruppen ist der sogenannte Bürgertest (Schnelltest) weiterhin kostenlos: Kinder unter fünf Jahre, Bewohner bzw. Behandelte und Betreute in Pflegeheimen, Krankenhäusern und Einrichtung der Eingliederungshilfe sowie deren Besucher, Pflegepersonen (z. B. pflegende Angehörige), Haushaltsangehörige von Infizierten, und Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, einschließlich Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel.
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Weiterhin können Bürgerinnen und Bürger mit einer Selbstbeteiligung von drei Euro einen Bürgertest erhalten, wenn sie am selben Tag eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen oder Kontakt zu einer Person mit hohem Erkrankungsrisiko haben werden (z. B. Personen über 60 Jahre, Personen mit entsprechenden Vorerkrankungen) oder wenn sie eine Warnung für erhöhtes Risiko in der Corona-Warn-App erhalten haben.

Hinweis: Schnelltests dürfen nur an symptomfreien Personen durchgeführt werden.

Eckental: Rathaus-Apotheke, Montag bis Samstag, nur mit Online-Terminbuchung unter
www.rathaus-apotheke-eckental.de

Heroldsberg: Sonnenapotheke, Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag 9 bis 11 Uhr und 15 bis 17 Uhr, Dienstag 16 bis 18 Uhr Samstag 10 bis 12 Uhr. Ohne Terminvereinbarung möglich. www.sonnenapotheke-heroldsberg.de

Forchheim: Testzentren  ASB im Auftrag des Landkreises FO, Ruh­almstraße, Tel. 0800-88 80 188, eine Terminvereinbarung ist nicht notwendig, Montag bis Freitag 14 bis 17 Uhr, Samstag und Sonntag 9 bis 12 Uhr;
www.asb-forchheim.de/unsere-angebote1/corona-testzentrum

Worauf bei den Tests zu achten ist

Bei einem Schnelltest nimmt geschultes Personal einen Nasenabstrich und wertet diesen vor Ort aus. Das Testergebnis liegt normalerweise nach 15 bis 30 Minuten vor. Ein Zutritt ist an nur mit FFP-2-Maske möglich.

Wichtiger Hinweis: Es handelt sich bei dem Schnelltestangebot nicht um einen PCR-Test. Wer sich krank fühlt und einen PCR-Test benötigt, wird dort nicht getestet und muss einen Termin beispielsweise über das Testzentrum oder den Hausarzt vereinbaren.

PCR Test

PCR-Tests bleiben grundsätzlich kostenpflichtig. Welche Personen können einen kostenlosen PCR Test erhalten? 
Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der Krankenbehandlung bei Vorliegen von COVID-19 spezifischen Symptomen eine PCR-Testung veranlassen. Dies gilt unabhängig von dem Vorliegen eines positiven Antigentests. Die Abrechnung erfolgt hier nicht nach der Testverordnung, sondern im Rahmen der Krankenbehandlung zu Lasten der Krankenkasse der Patientin oder des Patienten.

Der Anspruch auf einen PCR-Test außerhalb der Krankenbehandlung ist in der Testverordnung geregelt.

  • Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß § 4b S. 1 TestV. Dies gilt auch bei Vorliegen eines positiven Selbsttests.
  • Den Anspruch auf bestätigenden PCR-Test haben auch symptomatische Personen. In diesen Fällen wird dennoch dringend empfohlen, eine Ärztin oder einen Arzt aufzusuchen, um die weitere Krankenbehandlung sicherzustellen. Das kann durch Teststellen nicht gewährleistet werden.

Zudem haben die nachfolgend aufgelisteten Personen einen Anspruch auf Testung. Ein strikter Anspruch auf eine PCR-Testung besteht jedoch nicht. Ob ein Antigentest oder ein PCR-Test durchgeführt wird, liegt im Ermessen des Leistungserbringers und/oder richtet sich nach landesrechtlichen Vorgaben. Insbesondere folgende Personengruppen haben einen Anspruch auf Testung:

  • Wenn sie von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person, von Einrichtungen und Unternehmen nach § 3 Abs. 2 TestV (z.B. Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen) oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst als Kontaktperson identifiziert wurden
  • Wenn sie vom öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt werden, Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem als Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Der Anspruch besteht bis zu 14 Tage nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.

Wenn in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder einer vergleichbaren Einrichtung außerhalb der regulären Krankenversorgung eine mit SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde, Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in den betroffenen Bereichen der Einrichtung aufgehalten haben. Dies gilt zum Beispiel für Einrichtungen, wie

  • Schulen, Kindertagesstätten
  • Asylbewerberheime, Erstaufnahmeeinrichtungen, Notunterkünfte
  • Krankenhäuser
  • Rehabilitationseinrichtungen
  • stationäre Pflegeeinrichtungen
  • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
  • Einrichtungen für ambulante Operationen
  • Dialysezentren
  • ambulante Pflegedienste
  • ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
  • Tageskliniken
  • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen anderer medizinischer Heilberufe

Personen, die in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder in einem vergleichbar vulnerablen Bereich behandelt oder untergebracht werden sollen, und es die jeweilige Einrichtung oder der öffentliche Gesundheitsdienst verlangen.
Das gilt für folgende Einrichtungen oder Unternehmen:

  • Krankenhäuser
  • Rehabilitationseinrichtungen
  • voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
  • voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
  • Einrichtungen für ambulante Operationen
  • Dialysezentren
  • ambulante Pflegedienste
  • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
  • Tageskliniken
  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 SGB IX
  • stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
  • Obdachlosenunterkünfte
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedler

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

In Erlangen werden PCR-Testungen zum Beispiel vom „Testzentrum Erlangen Arcaden” angeboten. Das Testzentrum führt auch Schnelltests durch. Dieses hat Montag bis Sonntag von 8 bis 17:45 Uhr geöffnet. Alle Informationen und Hinweise gibt es unter www.tester.corona-server.de

Autor:

wochenblatt - Redaktion aus Eckental

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