Hinweis zur FFP2-Maskenpflicht
Das müssen Sie wissen

Symbolbild | Foto: pixabay

Die Kulanzwoche ist vorbei. Seit dem 25. Januar gilt landesweit eine FFP2-Maskenpflicht für Personen ab 15 Jahren in vielen Bereichen, beim Arzt, Busfahren und Einkaufen. Wer ohne FFP2-Maske einkaufen geht oder den öffentlichen Nahverkehr nutzt, muss mit einem Bußgeld von 250 Euro rechnen. Mitarbeiter im Einzelhandel sowie Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren sind von der FFP2-Maskenpflicht ausgenommen. Für sie genügen weiterhin Alltagsmasken.

Anforderungen an FFP2-Masken

Bei der Maskenpflicht sind filtrierende FFP2-Masken gemeint, die als nahezu virenundurchdringlich gelten. Sie sollen Träger und andere besser schützen. Auch vergleichbare oder höhere Schutzstandards sind erlaubt, darunter FFP3, N95, P2, KF94, DS und KN95. Bei allen ist auf Prüfnorm, CE-Kennzeichen sowie eine vierstellige Nummer zu achten.

Da FFP2-Masken teurer in der Beschaffung sind, erhalten – wie bereits berichtet - pflegende Angehörige je drei Masken über die örtlichen Gemeinden sowie Bedürftige je fünf Masken per Post.

Wo die FFP2-Maskenpflicht gilt

Die FFP2-Maskenpflicht gilt bayernweit für den Bereich öffentlicher Verkehrsmittel wie Busse und Bahnen sowie im Taxi einschließlich Bahnhöfen und Haltestellen. Der zweite Bereich ist der Einzelhandel samt dazugehörigen Flächen wie Parkplätzen. Dies betrifft in erster Linie Läden des täglichen Bedarfs: Supermärkte, Drogerien, Apotheken, Optiker oder Tierfachmärkte. Auch in Arztpraxen, auf Wochenmärkten, bei Abholung bestellter Waren, bei Anlieferung auf den Wertstoffhöfen sowie in Gottesdiensten in Kirchen muss eine FFP2-Maske getragen werden. Zudem gilt die FFP-2-Maskenpflicht weiterhin Besucher in Alten- und Pflegeeinrichtungen. Neu ist, dass auch Personal in Heimen FFP2-Masken tragen muss.

Worauf beim Einkaufen und Verzehr von Speisen zu achten ist

Das Staatliche Gesundheitsamt Erlangen weist darauf hin, dass bei der Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke in Gastronomiebetrieben für das Personal Maskenpflicht und für Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht besteht. In Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in Eingangs- und Wartebereichen vor den Verkaufsräumen sowie auf den dazugehörigen Parkplätzen darf die Maske auch nicht zum Rauchen, Trinken oder zum Verzehr von Speisen abgenommen werden. Wer beispielsweise Pizza oder Kaffee zum Mitnehmen holt, muss die dazugehörigen Bereiche zum Verzehr verlassen.

Wann eine Alltags- oder OP-Maske ausreicht

Für Personal im Einzelhandel und in als maskenpflichtig ausgewiesenen Fußgängerzonen sind Alltags- oder einfache OP-Masken ausreichend. Das Staatliche Gesundheitsamt Erlangen weist darauf hin, dass Klarsichtmasken aus Kunststoff und transparente Community-Masken keine Alternative zur textilen Mund-Nasen-Bedeckung bieten und nicht zugelassen sind.

Autor:

wochenblatt - Redaktion aus Eckental

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