Änderungen im EEG
Wichtige Informationen zur Erzeugung von Strom aus Photovoltaik-Anlagen

Symbolbild | Foto: pixabay

Um den Anteil des umweltfreundlichen Stroms aus erneuerbaren Energien weiter zu erhöhen und damit das Klima zu schützen, wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) überarbeitet. Mit Wirkung zum ersten Januar 2021 sind zahlreiche Ände­rungen in Kraft getreten, von denen Haushalte betroffen sind, die Strom aus Pho­tovoltaik erzeugen. Die Klimaschutzbeauftragten des Landkreises Erlangen-Höchstadt haben die vier wichtigsten Änderungen für PV-Anlagen im Einfamilienhausbereich zusammengestellt.

Unverzüglicher Netzanschluss

Stromnetzbetreiber sind weiterhin zum unverzüglichen Anschluss von Photovoltaikanlagen verpflichtet. Dabei wurden die Fristen für den Netzbetreiber bei kleinen PV-Anlagen mit einer Nennleistung bis 10,8 kWp verschärft: Der Netzbetreiber hat zwar weiterhin acht Wochen Zeit, um das Netzanschlussbegehren zu beantworten. Reagiert ein Netzbetreiber aber nicht innerhalb eines Monats mit einem Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens, darf der Anschlussbegehrende seine PV-Anlage auch ohne Zustimmung des Netzbetreibers in Betrieb nehmen und an das Stromnetz anschließen.

EEG-Umlage bei Eigenverbrauch

Die Grenzen, ab welchen eine EEG-Umlage auf eigenverbrauchten Solarstrom gezahlt werden muss, wurden angehoben: Auf eigengenutzten Solarstrom aus PV-Anlagen bis zu einer Nennleistung von 30 kWp und bis zu einem Eigenverbrauch von maximal 30.000 kWh/a muss keine EEG-Umlage gezahlt werden. Das gilt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 auch für Bestandsanlagen mit einer Nennleistung über 10 bis 30 kWp, deren Eigenverbrauch bisher nicht von der EEG-Umlage befreit war.

Erhöhung des Mieterstromzuschlags

Der sogenannte Mieterstromzuschlag wurde erhöht. Dies ist ein Zuschuss, der für Strom gezahlt wird, der in Solaranlagen an oder auf einem Wohngebäude erzeugt wird und direkt an Mieterinnen und Mieter in diesem Gebäude geliefert wird. Neu sind sogenannte Quartierslösungen: Unter bestimmen Voraussetzungen können Bewohnerinnen und Bewohner in Gebäuden in unmittelbarer räumlicher Nähe mit Mieterstrom versorgt werden. Die Rechtsunsicherheit beim „Lieferkettenmodell“ wurde beseitigt: Der Mieterstrom darf vom Anlagenbetreiber selbst sowie auch von einem Dritten an die Verbraucherinnen und Verbraucher geliefert werden.

Altanlagen erhalten Marktpreis statt EEG-Vergütung

Für PV-Anlagen, die im Jahr 2000 oder früher in Betrieb genommen wurden, endete am 31. Dezember 2020 der An­spruch auf eine geförderte EEG-Vergütung. Die neuen Regelungen ermöglichen den Betreibern von Ü20-Anlagen, den erzeugten Solarstrom weiterhin ins öffentliche Netz einzuspeisen oder selbst zu verbrauchen. Für den weiterhin eingespeisten Solarstrom wird nur noch der Jahresmarktwert Solar (2020: 2,458 Cent/kWh) gezahlt, abzüglich einer Vermarktungspauschale von 0,4 Cent/kWh. Diese Übergangsregelung ist zunächst bis 2027 befristet. Betroffene Ü20-Betreiber können sich bei der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie e.V. zu diesem Thema beraten lassen. Die Hotline der DGS ist dienstags von 14 bis 18 Uhr unter der Telefonnummer 030-233 26 210 zu erreichen; weitere Kontaktmöglichkeiten sind zu finden unter www.pvlotse.de

Wer sich für die Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage interessiert, findet online eine erste Einschätzung darüber, ob und wie sein Dach für eine PV-Anlage geeignet ist.

Autor:

wochenblatt - Redaktion aus Eckental

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