Wenig Spielraum für Veranstaltungen
Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt

Der Maitanz des Musik- und Trachtenvereins Igensdorf wird dieses Jahr ausfallen. | Foto: R. Riedel
  • Der Maitanz des Musik- und Trachtenvereins Igensdorf wird dieses Jahr ausfallen.
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Überall im wochenblatt-Land würden normalerweise die Vorbereitungen für gesellige oder künstlerische Veranstaltungen anlaufen – oder erste Früchte tragen. Aber: „Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt“ heißt es in der „zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV) vom 16. April 2020. Dass dies auch für Zusammenkünfte in Kirchen und für andere Glaubensgemeinschaften gilt, hat sich in diesen Tagen bereits geändert. Weiter heißt es in der Verordnung:

Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Aber was ist im Einzelfall vertretbar und was nicht? Diese Frage beschäftigt viele Burschenschaften, Vereine und andere potenzielle Veranstalter. Das wochenblatt hat dazu bei den Landratsämtern nachgefragt. Beim Landratsamt Forchheim heißt es, man arbeite auch hier mehr oder weniger von Pressekonferenz (der Regierung) zu Pressekonferenz. Eine wichtige Richtlinie biete die öffentliche und umfangreiche Liste an Fragen und Antworten des Innenministeriums auf dessen Homepage unter
www.corona-katastrophenschutz.bayern.de

Vorerst keine Aussicht auf Ausnahmegenehmigungen

Hier gibt es ein Kapitel „Veranstaltungs- und Versammlungsverbote; Schließung von Betrieben und Geschäften“. Dort heißt es (Stand 26. April):

Versammlungen und Veranstaltungen bleiben auch über den 19. April 2020 hinaus bis vorerst 3. Mai 2020 untersagt. Für Großveranstaltungen gilt dieses Verbot mindestens bis zum 31. August 2020.

Was aber zwischen 3. Mai und 31. August möglich ist und was als Großveranstaltung zu bewerten ist, dazu kann man auch im Landratsamt derzeit keine pauschale und rechtsverbindliche Aussage treffen. Jeder Einzelfall muss für sich betrachtet werden. Als Beispiel wird die Anfrage für ein Schützenfest genannt, das im Juni hätte stattfinden sollen, oder eine Vereinsausschuss-Sitzung, über die man unlängst zu entscheiden hatte. Beide wurden als nicht genehmigungsfähig eingestuft. Zwar sei eine Vereinssitzung vergleichbar mit einer Gemeinderatssitzung, diese seien aber dringlich und wichtig für die Demokratie und deshalb anders zu bewerten.
Für die Beurteilung von Veranstaltungen wie Kirchweih oder Schützenfest seien die Verhältnisse mit der Gastronomie vergleichbar, und hier erwarte man bis Pfingsten keine Lockerungen. Auch wenn der Verkauf von Speisen und Getränken zum Mitnehmen genehmigungsfähig wäre, so wäre der Verzehr mit 1,5 Meter Mindestabstand nicht zu gewährleisten, ebenso wie ausreichende Distanz etwa beim Besuch der Toiletten. Daher sind aktuell auch für Juni keine positiven Entscheidungen im Einzelfall zu erwarten.
Auch das Landratsamt Erlangen-Höchstadt bittet um Verständnis dafür, dass man derzeit keine Angaben über die Definition von Großveranstaltungen machen zum jetzigen Zeitpunkt noch keine weiteren Einschätzung geben kann.

Autor:

wochenblatt - Redaktion aus Eckental

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