Corona-Maßnahmen
Bundes-Notbremse: Diese Regeln gelten in Bayern

Die bundesweite Notbremse wurde schon lange angekündigt und diskutiert - jetzt ist es soweit. Seit Samstag (24. April) sind die neuen Regelungen in Kraft. Die Maßnahmen sind aktuell bis zum 30. Juni befristet.

Auf Grund des vierten Bevölkerungsschutzgesetzes („Bundesnotbremse“) wurde die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung von Bayern in bestimmten Bereichen angepasst. 

Diese Regeln gelten jetzt

Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert von 100, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft. Dies bedeutet unter anderem, dass

  • für Ladengeschäfte, die nicht zu den Geschäften des täglichen Bedarfs gehören, nur noch bis zu einer Inzidenz bis 150 Kunden nach einer vorherigen Terminvereinbarung in das Ladengeschäft eingelassen werden dürfen, wenn sie zudem ein negatives Testergebnis (höchstens 24 Stunden zurückliegender PCR-Test, Antigen-Schnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht) vorweisen können („Click & Meet“).
  • ab einer Inzidenz von 100 die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Friseure sowie der Fußpflege für die Kunden nur noch zulässig ist, wenn diese ein negatives Testergebnis (höchstens 24 Stunden zurückliegender PCR-Test, Antigen-Schnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht) vorweisen können. Darüber hinaus besteht auch für das Personal eine FFP2-Maskenpflicht.
  • eine wechselseitige unentgeltliche Kinderbetreuung in festen Betreuungsgemeinschaften ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Haushalte nicht mehr möglich ist.
  • im Kultusbereich die bislang geltenden Regelungen bestehen bleiben und die Schulen, mit Ausnahme der Abschlussklassen, weiterhin bei einer Inzidenz über 100 geschlossen bleiben.

Gleichgeblieben sind die Kontaktbeschränkungen, die während der Notbremse gelten. Ein Haushalt darf sich maximal mit einer weiteren Person treffen. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Gleichgeblieben sind auch die bayerischen Regelungen zur nächtlichen Ausgangssperre. Im Unterschied zur Bundes-Notbremse ist in Bayern Bewegung an der frischen Luft in der Zeit von 22 bis 24 Uhr kein Ausnahmetatbestand von der Ausgangssperre.

Die bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen wurden schnell an das Bundesrecht dort angepasst, wo es notwendig war. Ob noch weitere Anpassungen notwendig sind, wird der kommende Ministerrat beraten.

Autor:

wochenblatt - Redaktion aus Eckental

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