Markt Eckental informiert
Räum- und Streupflicht im Winter

Foto: © Pixabay

Die Sicherung der Gehwege bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte ist im gesamten Gemeindegebiet nach der „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehwege in der Gemeinde Markt Eckental“ durchzuführen. Die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentlichen Straßen angrenzen oder durch diese erschlossen werden, sind verpflichtet, die Gehwege auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

Schneeräumen und Sandstreuen

Die Gehwege sind an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit Tausalz oder anderen ätzenden Stoffen, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen.
Das Streuen von Tausalz ist nur dann zulässig, wenn besondere Glättegefahr beispielsweise an Treppen oder starken Steigungen gegeben ist. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

Schneegut und Freihalten von Hydranten

Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben dem Gehweg oder auf dem Grundstück so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Es ist nicht zulässig das Räumgut auf die Fahrbahn zu schieben. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind freizuhalten.
Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die zu sichernde Fläche auf den ganzen, das Eckgrundstück umschließenden Teil des Gehweges. Gehwege oder Gehsteige im Sinne der Verordnung sind die für den Fußgänger- und Radfahrerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straße.

Soweit keine Gehsteige vorhanden sind, sind die Straßen in einem Bereich von einem Meter parallel zur Grundstücksgrenze zu räumen. Keine oder eine unzureichende Sicherung kann nicht nur ein Bußgeld nach sich ziehen, sondern bei Schadensfällen auch zur Ersatzpflicht führen.

Autor:

wochenblatt - Redaktion aus Eckental

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