Auch heuer gibt es einen rechtlichen Rahmen
Allgemeinverfügung zur Heroldsberger Kirchweih

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Auf der Kirchweih in Heroldsberg gilt von Freitag, 16. bis Montag, 19. September, eine Allgemeinverfügung auf und rund um das Kirchweihgelände.
Das bedeutet vor allem: Alkoholische Getränke dürfen nicht mitgebracht oder außerhalb der genehmigten Schankflächen mitgeführt werden.
Den genauen Wortlaut der Allgemeinverfügung sowie einen Lageplan mit dem genauen Gültigkeitsbereich finden Sie

A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G

I. Auf der Heroldsberger Kirchweih gelten vom 16.09.2022 bis 19.09.2022 vor, während und nach denÖffnungszeiten, auf dem im beiliegenden Plan eingezeichneten öffentlichen Bereich des
Gründlachtales, einschließlich aller öffentlichen, frei zugänglichen Flächen und Wege (nördliche
Grenze im Bereich des Schlossbades / Lange Gasse / Friedhofstraße, westlich jeweils bis zur
Bahnlinie der Gräfenbergbahn, östlich jeweils bis zum Oberen Markt und der Nürnberger Straße,
südlich bis zur Nürnberger Straße / Fabrikstraße) und auf dem Areal des Bürgerzentrums
(Rathausplatz, Partnerschaftsplatz) und auf dem Bahnhofsvorplatz samt Zufahrt „Am Bahnhof“ sowie
auf dem gesamten Schulgelände folgende Anordnungen:

  1. Alkoholische Getränke dürfen nicht mitgebracht oder außerhalb der genehmigtenSchankflächen auf dem Festplatz mitgeführt werden. 
  2. Personen, die gegen das Mitbring- bzw. Mitführverbot verstoßen oder erkennbar unter AlkoholoderDrogeneinfluss stehen und die Besucher oder Passanten mehr als nach den Umständen
    vermeidbar behindern oder belästigen, kann der Aufenthalt untersagt werden. Dies gilt auch
    für Personen über 18 Jahren.

II. Ausgenommen von der Regelung nach Nr. I ist der Umzug zu Beginn der Kirchweih und der Umzugzum Einholen des Kirchweihbaumes o.ä.

III. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. I der Allgemeinverfügung wird unmittelbarer Zwangangedroht.

IV. Die sofortige Vollziehung der Nr. I dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

V. Diese Verfügung richtet sich als Allgemeinverfügung gemäß Art. 35 Satz 2 BayerischesVerwaltungsverfahrensgesetz an Jedermann, der vom 16.09.2022 bis 19.09.2022 das genannte
Gebiet vor, während und nach den Öffnungszeiten der Heroldsberger Kirchweih betreten möchte. Sie
wird gemäß Art. 41 Abs. 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz im verfügenden Teil ortsüblich
bekannt gemacht und kann mit der Begründung im Ordnungsamt, Rathaus im Bürgerzentrum,
Hauptstraße 104, EG, Zimmer 0.3 von Jedermann während der allgemeinen Parteiverkehrszeiten
eingesehen werden.

Autor:

wochenblatt - Redaktion aus Eckental

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