Allgemeinverfügung
Kärwa in Eckenhaid: „Vorglühen“ verboten

Im markierten Bereich gilt die Allgemeinverfügung.

Der Markt Eckental erlässt folgende

Allgemeinverfügung

I. Auf der Kirchweih im Ortsteil Eckenhaid gelten vom 03.06.2022 bis 06.06.2022 vor, während und nach den Öffnungszeiten auf den im beiliegenden Plan eingezeichne-ten öffentlichen Flächen im Bereich des Festgeländes und deren Umfeld, ein-schließlich aller frei zugänglichen Flächen und Wege folgende Anordnungen:

1. Alkoholische Getränke dürfen nicht mitgebracht oder außerhalb der genehmig-ten Schankflächen auf dem Festplatz mitgeführt werden.

2. Personen, die gegen das Mitbring- bzw. Mitführverbot verstoßen oder erkenn-bar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen und die Besucher oder Passan-ten mehr als nach den Umständen vermeidbar behindern oder belästigen, kann der Aufenthalt untersagt werden.

II. Ausgenommen von der Regelung nach Nr. I ist das Einholen und Aufstellen des Kirchweihbaumes sowie das Austanzen.

III. Für den Fall der Zuwiderhandlungen gegen Nr. I der Allgemeinverfügung wird un-mittelbarer Zwang angedroht.

IV. Die sofortige Vollziehung der Nr. I dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

V. Diese Verfügung richtet sich als Allgemeinverfügung gemäß Art. 35 Satz 2 Bayeri-sches Verwaltungsverfahrensgesetz an jedermann, der sich vom 03.06.2022 bis 06.06.2022 vor, während und nach den Öffnungszeiten der Eckenhaider Kirchweih 2022 im auf dem beiliegenden Plan ersichtlichen Bereich aufhalten möchte.

Sie wird gemäß Art. 41 Abs. 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz im ver-fügenden Teil ortsüblich bekannt gemacht und kann mit der Begründung im Rat-haus des Marktes Eckental, Ordnungsamt, Zimmer OG1.08 von jedermann wäh-rend der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Gründe:

I.

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Marktes Eckental zum Erlass dieser Allgemein-verfügung ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) und Art. 23 Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG).

II.

Die Allgemeinverfügung beruht auf Art. 23 Abs. 1 LStVG. Danach können Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz für Ansammlungen ei-ner größeren Anzahl von Menschen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Dies trifft auch für Kirchweihen zu.

Es konnte an zurückliegenden Kirchweihen nach Erkenntnissen und Berichten der Polizei vermehrt festgestellt werden, dass oftmals insbesondere Jugendliche Alkohol auf das Kirch-weihgelände und in die angrenzenden Bereiche mitbrachten oder mitführten und sich dort nie-derließen. Dieses Verhalten hat auch auf anderen Kirchweihen in den vergangenen Jahren wiederholt zu erheblichen Problemen und Störungen geführt. Sachbeschädigungen und Ver-unreinigungen auf dem Kirchweihgelände sowie den Zufahrtsstraßen waren die Folge.

Aufgrund dieser Erfahrungen und Entwicklungen ist zu befürchten, dass sich die Störungen auf den Eckentaler Kirchweihen und Festen auch dieses Jahr einstellen oder verstärken. Zur Vermeidung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zum Eigenschutz der Jugendlichen während der Eckenhaider Kirchweih ist es erforderlich geeignete Maßnahmen zu treffen. Das Verbot des Mitbringens und Mitführens von Alkohol ist geeignet, den Aufenthalt von alkoholisierten Personen auf der Kirchweih und in den angegrenzten Bereichen und den Konsum von mitgebrachtem Alkohol zu unterbinden sowie den Alkoholkonsum auf den kon-trollierbaren Bereich der genehmigten Schankflächen zu begrenzen.

Darüber hinaus ist es zweckmäßig und erforderlich, Personen, die bereits alkoholisiert sind bzw. unter dem Einfluss von Drogen stehen und Besucher oder Passanten mehr als nach den Umständen vermeidbar behindern oder belästigen, aus dem Bereich der Kirchweih zu verweisen.

Die Anordnungen sind geeignet und erforderlich, da nur hierdurch vermieden werden kann, dass erneut Körperverletzungen und Sachbeschädigungen in den Ausmaßen der vergange-nen Jahre verübt werden. Das öffentliche Interesse, Gesundheitsgefährdungen und Sach-schäden zu verhindern, überwiegt das Interesse der betroffenen Personen, möglichst günstig alkoholische Getränke zu sich zu nehmen und/oder das im Plan bezeichnete Gebiet unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Durch die getroffenen Verfügungen werden die Sicherheit der Kirchweihbesucher und ein geordneter Ablauf der Eckenhaider Kirchweih gewährleistet. Die Platzverweisung stellt zwar einen wesentlichen Ein-griff in die Freizügigkeit dar, ist aber zum Schutz der übrigen Besucher der Kirchweih erfor-derlich und verhältnismäßig.

III.

Die Androhung unmittelbaren Zwangs beruht auf Art. 29 und 34 des Bayer. Verwaltungszu-stellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Andere mildere Zwangsmittel wie Zwangs-geld würden nicht den erhofften Erfolg versprechen. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist das einzige taugliche und auch angemessene Mittel, um den Zweck der Allgemeinverfügung durchsetzen zu können. Dieser liegt in der Unversehrtheit der Kirchweihbesucher sowie in der Unterbindung von Sachschäden durch mutwillige Zerstörung.

IV.

Die Androhung des Sofortvollzugs unter Nr. IV. der Allgemeinverfügung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und ist im öffentlichen Interesse geboten, da der Schutz der Kirchweihbesucher bei einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes ge-fährdet wäre. Angesichts der Erfahrung benachbarter Kirchweihen und Festveranstaltungen in den umliegenden Ortschaften ist auch während der Kirchweih mit Störungen durch zumeist noch jugendliche Alkoholisierte zu rechnen. Die hierdurch drohende Gefahr von Verletzungen Unbeteiligter oder die Zerstörung fremden Eigentums lässt ein Zuwarten bis zur Entscheidung über einen möglichen Rechtsbehelf nicht zu.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach
Postanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

- Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und ent-faltet keine rechtlichen Wirkungen!

Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de)

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elekt-ronisch einreichen.

Eckental, 16.05.2022

gez.

Dölle
1. Bürgermeisterin

Autor:

wochenblatt - Redaktion aus Eckental

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